20.01.2011

Satzung des Lippefreunde e.V.

Verein der Freunde und Förderer der Regionalbewegung Lippe e.V.
(Lippefreunde e.V.)

Satzung

§ 1 Name und Ziele

1. Der Verein der Freunde und Förderer der Regionalbewegung Lippe e.V. mit Sitz in Detmold verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Natur-, Tier-, Umwelt- und Landschaftsschutz bei der Herstellung und Vermarktung von Nahrungsmitteln und anderen regionalen Produkten, die Förderung der Infrastruktur der ländlichen Region Lippe sowie der Erhalt regional-typischer Produkte und Produktionsweisen. Hierdurch werden ebenfalls die Verbraucherberatung und der Verbraucherschutz gefördert.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Fachveranstaltungen, Verbraucherinformationen und Öffentlichkeitsarbeit, durch Beratung von landwirtschaftlichen Erzeugern, Lebensmittelhandwerk und Lebensmitteleinzelhandel sowie durch Vernetzung von regionalen Betrieben, Aufbau von Kooperationsgemeinschaften und Schaffung transparenter Produktlinien.

§ 2 Zweck

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Verwendung der Mittel

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Kreditaufnahmen sind nicht gestattet.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Ausschluss der Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die gewillt sind, sich im Sinne dieser Satzung einzusetzen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.
3. Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung, die mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres wirksam wird oder durch Ausschluss, über welchen der Vorstand beschließt, wenn ein Mitglied gegen § 1 der Satzung verstößt oder länger als ein Jahr keinen Beitrag gezahlt hat. Gegen diesen Ausschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
4. Alle Mitglieder zahlen einen jährlichen Mindestbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung c) das Kuratorium.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen: der oder dem 1. Vorsitzenden der oder dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter bzw. Stellvertreterin) der Schriftführerin oder dem Schriftführer der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister und eine Beisitzerin bzw. einem Beisitzer.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt.
3. Er führt die Geschäfte des Vereins.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die 1. Vorsitzende oder den 1. Vorsitzenden vertreten.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird von der bzw. dem Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Auf dieser Versammlung ist der Geschäftsbericht und der Finanzbericht vorzulegen.
2. Die Mitgliederversammlung a) wählt den Vorstand, b) setzt den Mitgliedsbeitrag fest, c) entscheidet endgültig über alle Vereinsangelegenheiten d) und bestimmt jeweils für ein Jahr zwei Kassenprüfer.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse werden, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, durch einfache Mehrheit gefasst.
4. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der Anwesenden auf einer Mitgliederversammlung erforderlich.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen, wenn 1/4 aller Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

§ 9 Kuratorium

1. Der Vorstand bildet ein Kuratorium. Ihm gehören die Vorstandsmitglieder als geborene Mitglieder an. Weitere Personen werden vom Vorstand der Lippefreunde e.V. berufen.
2. Das Kuratorium berät den Vorstand bei den Aufgaben des Vereins nach § 1 der Satzung sowie bei der Verwendung der Einnahmen (Beiträge und Spenden).
3. Es nimmt repräsentative Aufgaben für den Verein wahr.

§ 10 Protokoll

Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das von der bzw. dem 1. oder 2. Vorsitzenden und von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Übergangsbestimmung

Die Satzung in der vorliegenden Form tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz ,,e.V.“.

§ 12 Auflösung

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgehoben werden. Hierfür ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Lippischen Heimatbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Detmold, 20.1.2011